Nach der Scheidung

Nach der Scheidung

Nach der Scheidung beginnt ein neuer Lebensabschnitt und um diesen Neuanfang gut zu meistern, gilt es einige Dinge zu regeln. Wie geht man vor, wenn man eine Namensänderung durchführen lassen will und wohin wendet man sich? Welchen Nachnamen wird Ihr Kind zukünftig tragen? Wie sieht es mit dem Unterhaltsanspruch aus und wie geht man sicher, dass man bekommt, was einen zusteht? Wie handhabt man das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder? Damit der Neuanfang sorgenfrei beginnen kann, erfahren Sie hier, was Sie nach der Trennung beachten müssen, damit sowohl Sie, als auch Ihre Kinder die Strapazen der Scheidung hinter sich lassen können.

Namensänderung nach der Scheidung

Jeder hat das Recht, nach dem Ende einer Ehe jenen Nachnamen wieder anzunehmen, den er vorher getragen hat, falls durch die Heirat der Nachname des Ehegatten angenommen wurde. Sollte nach der Trennung der Wunsch bestehen, den Namen des Ehegatten abzulegen, muss man sich jedoch an die zuständigen Behörden wenden, andernfalls wird der mit der Trauung angenommene Name weitergeführt. Folgende Behörden sind in Österreich für eine Namensänderung zuständig:

  • Standesamt: Die Unterlagen für die Namensänderung können bei jenem Standesamt eingereicht werden, bei dem die Eheschließung erfolgt ist.
  • Magistrat
  • Bezirkshauptmannschaft

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Meldebestätigung
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurteil/Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Lichtbildausweis
  • Falls vorhanden: Nachweis des akademischen Grades.

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Namensänderung der gemeinsamen Kinder

Sollte der Wunsch bestehen, für die gemeinsamen Kinder ebenfalls einen neuen Namen zu beantragen, muss man folgende Dinge beachten:

Die Namensänderung des Kindes muss einvernehmlich im Sinne beider Elternteile erfolgen: Sowohl wenn dieser Schritt bei der aufrechten Ehe erfolgt, als auch bei der gemeinsamen Obsorge nach der Trennung. Dennoch reicht die Erklärung eines Elternteils, wenn das Einverständnis des anderen Elternteils nicht ohne hohen Aufwand eingeholt werden kann. Sollte jedoch eine alleinige Obsorge des Kindes bestehen, muss der andere Elternteil von der beabsichtigten Namensänderung vorher informiert und dazu angehört werden. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können die Kinder selbst entscheiden, welchen Namen sie tragen wollen. Um die Namensänderung des minderjährigen Kindes zu beantragen und abzuschließen, sind dieselben Behörden wie bei den Eltern zuständig und die gleichen Unterlagen erforderlich.

Kosten für Namensänderung

Für die Namensänderung fallen in Österreich lediglich einige geringe Entgelte an. Für die Einreichung folgender Unterlagen werden Gebühren erhoben:

  • Antrag zur Namensänderung
  • eventuelle Beilagengebühren: Falls dem Antrag Beilagen beigefügt worden sind; diese werden pro angefügten Bogen verrechnet.

Unterhaltsanspruch nach der Scheidung

Ein Thema das nicht selten für Unklarheiten und Konflikte sorgt, sind die Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen.

Es wird vorausgesetzt, dass nach der Trennung zwischen den Parteien vertraglich festgelegt wird, wie diese Angelegenheit geregelt wird. Erfolgt dieser Schritt nicht, handelt es sich um eine strittige Scheidung und ob und inwiefern ein Ehegatte Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Ex-Partner hat, ist von den folgenden Faktoren abhängig:

  • Es wird ein Schuldausspruch getätigt: Wem wurde die Schuld zugesprochen?
  • Kein Schuldausspruch
  • Wem obliegt nach der Trennung die Betreuung der gemeinsamen Kinder?

Alleiniger Schuldausspruch

Sollte einem Ehegatten die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe zugesprochen werden, ist dieser verpflichtet, einen Versorgungsbeitrag zu leisten, wenn die Einkünfte des anderen Gatten nicht für einen angemessenen Lebensstil ausreichen. Die Höhe des Betrags hängt vom Lebensstandard ab und muss reichen, um dessen Bedürfnisse finanzieren zu können. Dies entspricht 40 % des Gesamtnettoeinkommens beider Ehegatten. Hat jener Ehegatte, der den Unterhalt beansprucht kein eigenes Einkommen, so erhält er künftig 33 % des Nettoeinkommens des anderen. Sollte es jedoch weitere Personen mit Unterhaltsansprüchen geben, wie etwa gemeinsame Kinder, reduziert sich die Höhe der Zahlungen.

Geteilter Schuldausspruch

Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Eheleute gleichermaßen an der Zerrüttung der Ehe beteiligt waren, hat keiner der Ehegatten Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Wenn einer der Beteiligten jedoch nicht in der Lage ist, sich selbständig zu finanzieren, wird ihm ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Die Höhe dieses Betrags bewegt sich in der Regel bei 10 – 15 % des Nettoeinkommens des anderen, finanziell besser gestellten Gatten.

Kein Schuldausspruch

Sollte keinem der beiden Beteiligten die Schuld zugesprochen werden, hat lediglich derjenige Unterhaltsanspruch, der die Scheidungsklage nicht eingereicht hat. Die Höhe richtet sich auch hier im Wesentlichen nach dem Lebensstandard beider Ehegatten und der Anzahl weiterer Personen die finanziert werden müssen.

Betreuung der gemeinsamen Kinder

In diesem Fall hat jener Ehegatte, unabhängig vom Schuldausspruch, Anspruch auf finanzielle Unterstützung, dem die Betreuung der gemeinsamen Kinder obliegt, wenn dieser nicht in der Lage ist, gleichzeitig arbeiten zu gehen und die Kinder zu versorgen. Sollte einer der Ehegatten über keine eigenen Einkünfte verfügen, da er sich in der Vergangenheit vorwiegend der Kindeserziehung und der Haushaltsführung gewidmet hat, hat dieser ebenfalls Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe der Zahlungen richtet sich in diesem Fall nach dem jeweiligen Lebensbedarf.

Wenn Ihnen ein strittiges Verfahren bevorsteht und es Diskrepanzen wegen des Unterhaltes gibt, ist der Gang zum Scheidungsanwalt unbedingt angeraten, da Sie andernfalls riskieren, erhebliche finanzielle Nachteile durch die Trennung zu haben.

Um mehr über den Unterhaltsanspruch zu erfahren, klicken Sie hier

Sorgerecht nach Scheidung

Nach dem Ende einer Ehe besteht das gemeinsame Sorgerecht prinzipiell weiter und ist dementsprechend mit denselben Rechten und Pflichten dem Kind gegenüber verbunden, die zuvor auch schon bestanden. Grundvoraussetzung der gemeinsamen Obsorge ist dabei die einvernehmliche Vereinbarung der Eltern, wie die Erziehung des Kindes künftig gehandhabt werden soll und wie das Besuchsrecht geregelt wird. Das gemeinsame Sorgerecht muss vor dem Familiengericht zusammen beantragt werden. Es gibt unterschiedliche Arten, die Erziehung der gemeinsamen Kinder zu handhaben:

Die Kinder leben zu gleichem Anteil in den Haushalten der beiden Elternteile

Das wird etwa so gehandhabt, dass man zwei Wochen bei einem Elternteil wohnt und die darauffolgenden 14 Tage beim anderen Elternteil usw. Die Betreuung der Kinder liegt also bei jeweils 50 %. Bei diesem Modell muss keiner der Beteiligten Alimente zahlen, da der Aufwand der Betreuung bei beiden Seiten gleich ist.

Gemeinsame Obsorge bei der das Kind hauptsächlich im Haushalt eines Elternteils wohnt

Bei dieser Form lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, wobei die Rechte und Pflichten der Eltern dem Kind gegenüber im gleichen Maße weiterhin bestehen bleiben. Dabei muss der getrennt lebende Elternteil Alimente zahlen, die für die Betreuung der Kinder aufgewendet werden müssen.

Alleinige Obsorge eines Elternteils

Die alleinige Obsorge muss vor Gericht beantragt werden, wobei anschließend geregelt wird, wie das Umgangs- und Besuchsrecht desjenigen Elternteils der die Obsorge nicht innehat, in Zukunft gehandhabt wird. Über wichtige Entscheidungen die das Kind betreffen muss er in Kenntnis gesetzt werden.

Nach der Scheidung ist es wichtig, zu wissen wie Sie einen Neuanfang am besten gestalten und welche Rechte und Pflichten Sie gegenüber Ihrem Ex-Partner und Ihren Kindern haben. Sollten Sie Probleme haben, sich in dieser neuen Situation zurechtzufinden oder juristische Unklarheiten wegen Namensänderung, dem Unterhalt oder der gemeinsamen Obsorge bestehen, so kann ein vertrauenswürdiger Anwalt für Familienrecht Sie bei Ihrem Neustart unterstützen.

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